(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2, 3, 6, 7, 8a, 9, 11, 15 und 16 sowie betreffend den 5. Abschnitt einschließlich der geänderten Bezeichnung des nachfolgenden Abschnittes, am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend die §§ 11 und 15 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019
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