Gesamte Rechtsvorschrift LVG

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

LVG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2024

§ 1 LVG


Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.

§ 10 LVG Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung


  1. (1)Absatz einsAuf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung– BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung– BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, oder eine Hinweisgebung gemäß Paragraph 6, des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
  2. (2)Absatz 2Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
  3. (3)Absatz 3§ 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen oder Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.Paragraph 56, BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schülerinnen oder Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

§ 11 LVG Sabbatical


Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

1a.

Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

2.

Auf die nach den §§ 19 bis 21 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

3.

Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

§ 12 LVG Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat


(1) An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2.

Durch den Verbrauch

a)

der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr als 22 Wochenstunden),

b)

der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr als 22 Wochenstunden) weitere Wochenstunden

an Dienstleistung entfallen.

3.

Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

4.

Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

5.

§ 29f Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

(7) Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG. Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 VBG gleichzuhalten.

(8) § 13e GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.

(9) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 VBG dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.

2.

Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

3.

Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

4.

Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.

5.

Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 VBG ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.

(10) § 29g VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.

§ 13 LVG Verwendungsbezeichnung


Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

§ 14 LVG Schulleitung


  1. (1)Absatz einsWenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 8, Absatz 17, vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (Paragraph 8, Absatz 17,).
  2. (2)Absatz 2Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die Paragraphen 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LDG 1984) sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 26 Abs. 2 lit. j sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Paragraphen 16 und 20 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf sie die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 26 und 26a LDG 1984) sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, für die Schulleitung (Absatz eins, erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie Paragraph 26, Absatz 2, Litera j, sowie die Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 17 und gegebenenfalls § 19 Abs. 10 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 Abs. 1a mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 8, Absatz 17 und gegebenenfalls Paragraph 19, Absatz 10, anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, GehG mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraphen 51 und 52 LDG 1984 sowie Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, mit der Schulleitung (Absatz eins, zweiter Satz) betraut, sind auf sie Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 59, GehG und Paragraph 26, Absatz 2, Litera p, anzuwenden.

§ 14a LVG Schulcluster und Schulcluster-Leitung


  1. (1)Absatz einsMit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (§ 26c LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß § 17; diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (Paragraph 26 c, LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß Paragraph 17 ;, diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt. Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
  4. (4)Absatz 4Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist enthalten.
  6. (6)Absatz 6Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
  7. (7)Absatz 7Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.Die Bereichsleitung beinhaltet die im Paragraph 55 d, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1986,, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß Paragraph 55 d, Ziffer 3, SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß Paragraph 26 c, Absatz 7 und 8 vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 22 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 8 Abs. 22 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 22, haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß Paragraph 8, Absatz 22, das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
  9. (9)Absatz 9Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984, wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt. Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß § 26c Abs. 3 Z 1 LDG 1984.Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer eins, LDG 1984, wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt. Gleiches gilt bei der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung der Leitungen von Schulclustern gemäß Paragraph 26 c, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984.
  10. (10)Absatz 10Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Landesvertragslehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  11. (11)Absatz 11Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist § 26f LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist Paragraph 26 f, LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.

§ 15 LVG (weggefallen)


§ 15 LVG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 16 LVG Pflichten und Rechte der Schulleitung


  1. (1)Absatz einsDer Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
  3. (3)Absatz 3Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
  4. (4)Absatz 4Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
  5. (5)Absatz 5Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
  7. (7)Absatz 7Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landesvertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

§ 17 LVG Stellvertretende Leitung an Berufsschulen


(1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

1.

um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,

2.

um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“.

§ 17a LVG Mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson


(1) Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als eine volle Freistellung aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landesvertragslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.

§ 18 LVG Entgelt


  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

Euro

 
 

1

3 401,2

2

3 870,5

3

4 341,0

4

4 811,6

5

5 282,3

6

5 753,0

7

6 043,7

  1. (1a)Absatz eins aEiner Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß Paragraph 8, Absatz 6 a, gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. Paragraph 20 b, Absatz eins bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
    1. 1.Ziffer einsin die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. 2.Ziffer 2in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. 3.Ziffer 3in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. 4.Ziffer 4in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. 5.Ziffer 5in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. 6.Ziffer 6in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

§ 19 LVG Dienstzulagen für bestimmte Funktionen


  1. (1)Absatz einsEiner Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. 1.Ziffer einsMentoring (§ 6),Mentoring (Paragraph 6,),
    2. 2.Ziffer 2Schülerberatung (Abs. 2),Schülerberatung (Absatz 2,),
    3. 3.Ziffer 3Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    4. 4.Ziffer 4Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,),
    5. 5.Ziffer 5Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    6. 6.Ziffer 6Praxisschulunterricht (Abs. 6).Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. (2)Absatz 2Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. (4)Absatz 4Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. (5)Absatz 5Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. (6)Absatz 6Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.
  7. (7)Absatz 7Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  8. (8)Absatz 8Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die BetreuungDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. 1.Ziffer einseiner Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 126,8 €,
    2. 2.Ziffer 2von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,7 € und
    3. 3.Ziffer 3von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,8 €.
  9. (9)Absatz 9Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 210,8 €.Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 210,8 €.
  10. (10)Absatz 10Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 632,4 €.Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 632,4 €.
  11. (10a)Absatz 10 aEiner Vertragslehrperson, die nach § 9 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.
  12. (11)Absatz 11Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und gemäß Abs. 10 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und gemäß Absatz 10, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

§ 2 LVG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins,, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)

  2. (2)Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Abschnittes oder
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen des 3. Abschnittes
    Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.
  3. (2a)Absatz 2 aAuf Landesvertragslehrpersonen ist § 37 Abs. 2a VBG anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 37, Absatz 2 a, VBG anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.
  5. (4)Absatz 4Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Absatz 5, vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
  6. (5)Absatz 5An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 29. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG nach § 29. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2.An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach Paragraph 29, Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, VBG nach Paragraph 29, Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 33, Absatz 2,
  7. (6)Absatz 6Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
  9. (8)Absatz 8Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden.Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, mit Ausnahme von Paragraph 113 d, Absatz 5 und Paragraph 113 e, Absatz 6,, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist Paragraph 113 d, Absatz 5, LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist Paragraph 113 e, Absatz 6, LDG 1984 anzuwenden.
  10. (9)Absatz 9Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen,“ tritt.Auf Landesvertragslehrpersonen sind die Paragraphen 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen,“ tritt.
  11. (10)Absatz 10Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anzuwenden.
  12. (11)Absatz 11Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
  13. (12)Absatz 12Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.
  14. (13)Absatz 13§ 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 26 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 6, ist auch auf Landeslehrer gemäß Paragraph eins, LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
  15. (14)Absatz 14§ 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 23 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.Paragraph 20 c, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 23, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, VBG nicht entgegen.

§ 20 LVG Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung


  1. (1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur

Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

841,9

1 474,3

1 753,8

2 034,9

mehr als 5 Jahre

982,4

1 753,8

2 034,9

2 315,9

  1. (3)Absatz 3Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
    1. 1.Ziffer einsEine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
    2. 2.Ziffer 2Die Dienstzulage reduziert sich
      1. a)Litera aim vierten Jahr auf 90%,
      2. b)Litera bim fünften Jahr auf 75% und
      3. c)Litera cim sechsten Jahr auf 50%.
    3. 3.Ziffer 3Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
      1. a)Litera aBestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz eins, VBG oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
      2. b)Litera bBetrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
      3. c)Litera cBetrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,
      4. d)Litera dÜberstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.

§ 21 LVG Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung


  1. (1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
    1. 1.Ziffer einsStellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
    2. 2.Ziffer 2Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
    betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des Paragraph 14 a, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, gebührende Dienstzulage übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
    1. 1.Ziffer einswenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 702,6 €,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 841,9 €.
  3. (3)Absatz 3Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 10,

§ 21a LVG Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen


  1. (1)Absatz einsDer mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 17a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 19 Abs. 10 oder § 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (Paragraph 17 a, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 19, Absatz 10, oder Paragraph 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 17 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 20 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß Paragraph 17, betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.

§ 21b LVG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion


§ 21b.Paragraph 21 b,

Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.

§ 22 LVG Fächervergütung


  1. (1)Absatz einsVertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
    1. 1.Ziffer einsin der Sekundarstufe 1, in der Polytechnischen Schule oder in der 9. Schulstufe der Sonderschule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder
    2. 2.Ziffer 2in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe römisch eins (allgemein bildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe römisch II (fachtheoretischer, fachzeichnerischer und computergestützter Unterricht einschließlich entsprechender Übungen im Laboratorium bzw. waren-, verkaufskundlicher und werbetechnischer Unterricht ) verwendet werden (Fächervergütung B).
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
    1. 1.Ziffer einsals Fächervergütung C: 33,6 €,
    2. 2.Ziffer 2als Fächervergütung B: 17,6 €.
  3. (3)Absatz 3Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
  4. (4)Absatz 4Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.Auf die Vergütung ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

§ 23 LVG Vergütung für Mehrdienstleistung


  1. (1)Absatz einsÜberschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 3, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 VBG in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 18; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 18 ;, für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
  4. (4)Absatz 4Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 47,5 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.
  5. (5)Absatz 5Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 299/1990, in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins, gilt.

§ 24 LVG Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen


  1. (1)Absatz einsDer Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,3 € pro Tag.
  2. (2)Absatz 2Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 252,7 €.

§ 24a LVG Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule


  1. (1)Absatz einsDie Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Absatz 4, eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  4. (4)Absatz 4Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VBG.
  5. (5)Absatz 5Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  6. (6)Absatz 6Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. 1.Ziffer eins702,8 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. 2.Ziffer 2937,2 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. 3.Ziffer 31 171,4 €€ bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
    Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
  7. (7)Absatz 7Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.Die gemäß Absatz 7, die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 6, vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
  9. (9)Absatz 9Abs. 1 bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.Absatz eins bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.

§ 24b LVG Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule


  1. (1)Absatz einsStudierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2§ 24a Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 24 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.Abweichend von Paragraph 3 a, hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind Paragraph 3 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, VBG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 35,1 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, die §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG und die §§ 5 bis 7 nicht anzuwenden.Auf Personen gemäß Absatz eins, sind, soweit Paragraph 24 b, nicht anderes bestimmt, Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 7,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 15,, Paragraph 19,, Paragraph 22,, Paragraph 26,, Paragraph 28 b,, die Paragraphen 29 g bis 29j sowie Paragraph 30 a, VBG und die Paragraphen 5 bis 7 nicht anzuwenden.

§ 25 LVG Kündigung


  1. (1)Absatz einsEin Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
    1. 1.Ziffer einsdas in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
    2. 2.Ziffer 2das in § 3 Abs. 2b vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2 b, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
    3. 3.Ziffer 3das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oderdas in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
    4. 4.Ziffer 4die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
    Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
  3. (3)Absatz 3Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
  4. (4)Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

§ 26 LVG


  1. (1)Absatz einsAuf die Landesvertragslehrpersonen finden folgende Vorschriften Anwendung:
    1. a)Litera adas Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86,das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    2. b)Litera bdie Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
    3. c)Litera cdie §§ 109 und 110 sowie § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302.die Paragraphen 109 und 110 sowie Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302.
  2. (1a)Absatz eins aDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (§ 2 Abs. 2).Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (Paragraph 2, Absatz 2,).
  3. (1b)Absatz eins bDie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß Paragraph 94 a, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 169 c und 169d GehG übergeleitet.
  4. (2)Absatz 2Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daßDie im Sinne des Absatz eins, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrpersonen gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. a)Litera aan die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 90k Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 90 k, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
    2. b)Litera bsofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. c)Litera cbezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2 richtet,bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach Paragraph 33, Absatz 2, richtet,
    4. d)Litera dsich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach § 29 richtet,sich die Zuständigkeit als Dienstgeber nach Paragraph 29, richtet,
    5. e)Litera ebezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 91c Abs. 1 VBG der § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, anzuwenden ist,bezüglich des Erholungsurlaubes der Landesvertragslehrpersonen anstelle des Paragraph 91 c, Absatz eins, VBG der Paragraph 56, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, anzuwenden ist,
    6. f)Litera fbezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrpersonen anstelle der §§ 29f und 91c Abs. 2 VBG der § 59 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,bezüglich der Pflegefreistellung der Landesvertragslehrpersonen anstelle der Paragraphen 29 f und 91c Absatz 2, VBG der Paragraph 59, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
    7. g)Litera gbezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrpersonen zusätzlich zu § 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,bezüglich der Zuweisung und Versetzung der Landesvertragslehrpersonen zusätzlich zu Paragraph 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 der Paragraph 19, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist,
    8. h)Litera hbezüglich
      1. aa)Sub-Litera, a, ader vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz,
      2. bb)Sub-Litera, b, bder Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,,
      3. cc)Sub-Litera, c, cder Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 3,der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern an Bundesschulen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,,
      4. dd)Sub-Litera, d, dder Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 4,der Mitverwendung für sonstige Unterrichtstätigkeiten an Bundesschulen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,,
      5. ee)Sub-Litera, e, eder vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a undder vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes Paragraph 22, Absatz eins a, und
      6. ff)Sub-Litera, f, fder Mitverwendung für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einschließlich der Betreuung von für diese Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen § 22 Abs. 1 Z 2der Mitverwendung für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einschließlich der Betreuung von für diese Kinder zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,
      sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,sowie Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
    9. i)Litera ibezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden sind und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist,bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel römisch eins und Artikel römisch II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 anzuwenden sind und Paragraph 32, Absatz 15, vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass für bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, der Entlohnungsgruppe l 2a 2 zuzuordnen ist,
    10. j)Litera jabweichend von § 90a VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,abweichend von Paragraph 90 a, VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
    11. k)Litera kfür Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung §§ 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei § 50 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung Paragraphen 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sowie für Landesvertragslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes treten. Für teilbeschäftigte Landesvertragslehrpersonen gelten die Jahresnorm sowie die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, das der Teilbeschäftigung entspricht, wobei Paragraph 50, Absatz 6, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 sinngemäß anzuwenden ist,
    12. l)Litera labweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 29 richtet,abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 29, richtet,
    13. m)Litera man die Stelle des Ausdrucks „Landesvertragslehrpersonen des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,an die Stelle des Ausdrucks „Landesvertragslehrpersonen des Aktiv- und Ruhestandes“ in den Paragraphen 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen“ tritt,
    14. n)Litera nbezüglich
      1. aa)Sub-Litera, a, ader Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,der Bestellung von ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen Paragraph 52, Absatz 11 und 12,
      2. bb)Sub-Litera, b, bder Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz undder Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen Paragraph 27, Absatz 2, oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiterinnen oder Leiter von Berufsschulen Paragraph 27, Absatz 4, zweiter Satz und
      3. cc)Sub-Litera, c, cder Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 3 und 4der Vertretung einer oder eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiterin oder Schulleiters bzw. Direktorin-Stellvertreterin oder Direktorin-Stellvertreters oder Direktor-Stellvertreterin oder Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Paragraph 27, Absatz eins,, 3 und 4
      des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
    15. o)Litera obezüglich der Dienstzulage der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,bezüglich der Dienstzulage der betrauten Schulleiterin oder des betrauten Schulleiters Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage der Direktorin-Stellvertreterin oder des Direktorin-Stellvertreters oder der Direktor-Stellvertreterin oder des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist dabei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,
    16. p)Litera pLandesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n sublit. bb), abweichend von § 90e Abs. 2 VBG die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (Litera n, Sub-Litera, b, b,), abweichend von Paragraph 90 e, Absatz 2, VBG die Dienstzulage gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 10, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L ist dabei Litera o, zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,
    17. q)Litera qbei teilbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde,bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen bei der Anwendung der Litera o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde,
    18. r)Litera rbezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des § 40a Abs. 7 VBG der § 31 Abs. 2 LDG 1984 anzuwenden ist.bezüglich der Verpflichtung zu Mehrdienstleistungen der Landesvertragslehrpersonen anstelle des Paragraph 40 a, Absatz 7, VBG der Paragraph 31, Absatz 2, LDG 1984 anzuwenden ist.
  5. (3)Absatz 3Bei der Besetzung von Leiterstellen und bezüglich deren Funktionsdauer ist das in den §§ 26 bis 26b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.Bei der Besetzung von Leiterstellen und bezüglich deren Funktionsdauer ist das in den Paragraphen 26 bis 26b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
  6. (4)Absatz 4Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 7 Z 21, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

  7. (6)Absatz 6Landesvertragslehrpersonen führen:
    1. 1.Ziffer einsin der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
    2. 2.Ziffer 2 in den Entlohnungsgruppen l 2 bei Erfüllung der für die Verwendung als Lehrer an einer Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnischen Schule oder Berufsschule erforderlichen Ernennungserfordernisse die der absolvierten Lehramtsausbildung entsprechende Verwendungsbezeichnung „Volksschullehrerin“ oder „Volksschullehrer“, „Lehrerin an der Mittelschule“ oder „Lehrer an der Mittelschule“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“, „Lehrerin der Polytechnischen Schule“ oder „Lehrer der Polytechnischen Schule“ oder „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ sowie
    3. 3.Ziffer 3als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Leibesübungen“ oder „Lehrer für Leibesübungen“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
  8. (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß § 52 Abs. 11 LDG 1984 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“.Abweichend von Absatz 6, führt die Leiterin oder der Leiter einer Schule die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ sowie die an einer Berufsschule gemäß Paragraph 52, Absatz 11, LDG 1984 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters bestellte Landeslehrperson die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektorin-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“.
  9. (8)Absatz 8Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß § 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des § 29b Abs. 2 VBG.Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 2, VBG.

§ 27 LVG


(1) Für Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 90o und 90p VBG der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.

(2) Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.

§ 28 LVG


Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

1.

für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Schulleiterin oder Schulleiter vertreten, oder die

2.

an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter vertreten,

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

§ 29 LVG


(1) Die nach den im § 26 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.

(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.

§ 2a LVG (weggefallen)


§ 2a LVG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

§ 2b LVG (weggefallen)


§ 2b LVG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

§ 3 LVG Zuordnung


  1. (1)Absatz einsFür Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Landesvertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
    1. 1.Ziffer einsden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 sowieden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, sowie
    2. 2.Ziffer 2den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG.den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
  3. (2a)Absatz 2 aBei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
  4. (2b)Absatz 2 bBei einer Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
    1. 1.Ziffer einsden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG undden Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG und
    2. 2.Ziffer 2eine vor oder nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis.
  5. (3)Absatz 3Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden ausgenommen für Verwendungen an Volksschulen auch erfüllt durch
    1. 1.Ziffer einseine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. 2.Ziffer 2eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. 3.Ziffer 3die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.
    Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Ziffer eins, an die Stelle der der Verwendung entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.
  6. (3a)Absatz 3 aIm Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, werden ausgenommen für Verwendungen an Volksschulen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durchIm Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Absatz 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, werden ausgenommen für Verwendungen an Volksschulen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
    1. 1.Ziffer einseine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979,
    2. 2.Ziffer 2eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
    3. 3.Ziffer 3die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
      1. a)Litera a 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 235, BDG 1979 oder
      2. b)Litera b90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979. 90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979.
    Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Z 1 an die Stelle der für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.Für die Verwendung an der Sonderschule tritt bei der Zuordnungsvoraussetzung gemäß Ziffer eins, an die Stelle der für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung eine fachlich geeignete Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik.
  7. (3b)Absatz 3 bFür die Verwendung im Bereich der Volksschulen werden die Zuordnungserfordernisse überdies erfüllt:
    1. 1.Ziffer einsFür den Bereich der Musikerziehung durch eine für die unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit einem Erweiterungsstudium für den Bereich der Volksschulpädagogik über mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß § 38b Hochschulgesetz 2005 oder § 54a Universitätsgesetz.Für den Bereich der Musikerziehung durch eine für die unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 gemeinsam mit einem Erweiterungsstudium für den Bereich der Volksschulpädagogik über mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Paragraph 38 b, Hochschulgesetz 2005 oder Paragraph 54 a, Universitätsgesetz.
    2. 2.Ziffer 2Für den Unterrichtsgegenstand Religion durch eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 gemeinsam mit der Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten.Für den Unterrichtsgegenstand Religion durch eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 gemeinsam mit der Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten.
  8. (4)Absatz 4Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  9. (5)Absatz 5Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Abs. 3 oder 3a bewerbende Landesvertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Absatz 3 und 3a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Absatz 3, oder 3a bewerbende Landesvertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
  10. (6)Absatz 6Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.
  11. (7)Absatz 7Landesvertragslehrpersonen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. I und II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.Landesvertragslehrpersonen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. römisch eins und römisch II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
  12. (8)Absatz 8Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2,, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
  13. (9)Absatz 9Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. Dies gilt auch für von der Unterrichtsverpflichtung befreite Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung.
  14. (10)Absatz 10Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 11c LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.Die in Anlage Art. römisch eins Absatz 6 bis 11c LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
  15. (11)Absatz 11Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
  16. (11a)Absatz 11 aSolange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
  17. (12)Absatz 12Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst fürZusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Absatz 2 bis 3a, Absatz 7, sowie Absatz 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
    1. 1.Ziffer einsBewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau oder die mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte eines Lehramtsstudiums erworben haben den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
    2. 2.Ziffer 2für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.
    Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Landesvertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Landesvertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
  18. (13)Absatz 13Die Verpflichtung gemäß Abs. 12 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.Die Verpflichtung gemäß Absatz 12, gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
  19. (14)Absatz 14Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsbezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
    2. 2.Ziffer 2für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3a Z 1 geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen,für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 3a Ziffer eins, geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen,
    3. 3.Ziffer 3für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Abs. 3 oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Absatz 3, oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.
  20. (15)Absatz 15Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 zum VBG festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

§ 3a LVG Ausschreibungspflicht


(1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(1a) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Landesvertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

1.

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

2.

die Zuordnungserfordernisse,

3.

den Dienstort,

4.

die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

5.

die Bewerbungsfrist und

6.

die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

§ 3b LVG Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber


(1) Für die Aufnahme als Landesvertragslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 3a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Landesvertragslehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist – ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen – bei erstmals am Schulstandort tätigen Landesvertragslehrpersonen (ausgenommen nur vorübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

§ 30 LVG


(1) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 31 LVG


Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist § 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 32 LVG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Titel sowie § 1, § 2 Abs. 2 lit. d bis i und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 644/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Der Titel sowie Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera d bis i und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz mit 15. Februar 1997,
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.Paragraph 2, Absatz 2, mit 1. September 1997.
  4. (4)Absatz 4§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000, tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 2 lit. k und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Litera k und Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, treten mit 1. September 2001 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Litera a und f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004, tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

    (Anm.: Abs. 9 wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 9, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  9. (10)Absatz 10§ 2 Abs. 2 lit. a und § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und Paragraph 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
  10. (11)Absatz 11§ 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
  11. (12)Absatz 12§ 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Litera h und n bis q sowie Paragraph 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, treten mit 1. September 2006 in Kraft.
  12. (13)Absatz 13§ 2 Abs. 2 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2011, tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
  13. (14)Absatz 14Der Titel, § 1 und § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Der Titel, Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2013, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  14. (15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsder Gesetzestitel, § 1 samt Überschriften, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5 (neu), § 6 (neu), § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, die Überschriften zu § 26 (neu), § 26 Abs. 1a (neu), § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, l, p (neu), § 27 Abs. 1 (neu) und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,der Gesetzestitel, Paragraph eins, samt Überschriften, der 2. Abschnitt (ausgenommen Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu), Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 8, (neu)), die Neubezeichnung der bisherigen Paragraphen 2 bis 7, die Überschriften zu Paragraph 26, (neu), Paragraph 26, Absatz eins a, (neu), Paragraph 26, Absatz 2, Litera a,, c, d, e, f, j, l, p (neu), Paragraph 27, Absatz eins, (neu) und die Anlage zu Paragraph 8, mit 1. September 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 5 (neu), § 6 (neu) und § 19 Abs. 1 Z 1 (neu) mit 1. September 2019.Paragraph 5, (neu), Paragraph 6, (neu) und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) mit 1. September 2019.
    Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, VBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 11 a, in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.
  15. (16)Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. September 2015,Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 9 und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, mit 1. September 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.Paragraph 19, Absatz 8, mit 1. September 2019.
  16. (17)Absatz 17§ 2 Abs. 1a und Abs. 2 lit. o in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins a und Absatz 2, Litera o, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  17. (18)Absatz 18In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 2 lit. o und § 18 samt Überschrift mit 12. Februar 2015,Paragraph 2, Absatz 2, Litera o und Paragraph 18, samt Überschrift mit 12. Februar 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 14 Abs. 1, § 17a Abs. 1, § 19 Abs. 10, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 10,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2 und die Anlage zu Paragraph 8, mit 1. September 2015,
    3. 3.Ziffer 3der bisherige § 7 sowie der Entfall des § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, des § 32 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 und des § 32 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.der bisherige Paragraph 7, sowie der Entfall des Paragraph 32, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, des Paragraph 32, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2014, und des Paragraph 32, Absatz 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  18. (19)Absatz 19In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 26 Abs. 1b (§ 2 Abs. 1b in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,Paragraph 26, Absatz eins b, (Paragraph 2, Absatz eins b, in der bis zum Ablauf des 31. August 2015 geltenden Fassung) mit 12. Februar 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 2a sowie der Entfall des § 2 Abs. 1a mit 1. September 2015,Paragraph 2, Absatz 2 a, sowie der Entfall des Paragraph 2, Absatz eins a, mit 1. September 2015,
    3. 3.Ziffer 3§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2016,Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 9 und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2016,
    4. 4.Ziffer 4§ 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.Paragraph 19, Absatz 8, mit 1. September 2019.
  19. (20)Absatz 20In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 11 Z 1a und § 12 Abs. 8 mit 1. September 2015,Paragraph 11, Ziffer eins a und Paragraph 12, Absatz 8, mit 1. September 2015,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 10 mit 18. Jänner 2016,Paragraph 3, Absatz 10, mit 18. Jänner 2016,
    3. 3.Ziffer 3§ 7 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016.Paragraph 7, Absatz 5 und 6 mit 1. September 2016.
  20. (21)Absatz 21In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2017,Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 9 und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2017,
    2. 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 6, § 30 und § 31 mit 1. September 2017,Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 30 und Paragraph 31, mit 1. September 2017,
    3. 3.Ziffer 3§ 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.Paragraph 19, Absatz 8, mit 1. September 2019.
  21. (22)Absatz 22In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§§ 3a und 3b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,Paragraphen 3 a und 3b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 Z 2 und 4, § 8 Abs. 20 bis 22, § 9 Abs. 4 und 4a, § 14a samt Überschrift, § 16 Abs. 6 und 7, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 21 sowie § 21 Abs. 1 bis 3, § 21b (Anm.: samt Überschrift) und § 25 mit 1. September 2018 undParagraph 3, Absatz 3,, 3a, 4, 6 und 8, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 Ziffer 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 20 bis 22, Paragraph 9, Absatz 4 und 4a, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 16, Absatz 6 und 7, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins und 4, die Überschrift zu Paragraph 21, sowie Paragraph 21, Absatz eins bis 3, Paragraph 21 b, Anmerkung, samt Überschrift) und Paragraph 25, mit 1. September 2018 und
    3. 3.Ziffer 3§ 14 Abs. 2, die Anlage zu § 8 und § 15 Abs. 2, 3 und 5 mit 1. Jänner 2019.Paragraph 14, Absatz 2,, die Anlage zu Paragraph 8 und Paragraph 15, Absatz 2,, 3 und 5 mit 1. Jänner 2019.
    § 8 Abs. 19 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Paragraph 8, Absatz 19, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  22. (23)Absatz 23In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 7, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 8 mit 1. Jänner 2018,Paragraph 12, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 9 und 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins und 2 und Paragraph 26, Absatz 8, mit 1. Jänner 2018,
    2. 2.Ziffer 2§ 21b mit 1. September 2018,Paragraph 21 b, mit 1. September 2018,
    3. 3.Ziffer 3§ 19 Abs. 8 mit 1. September 2019.Paragraph 19, Absatz 8, mit 1. September 2019.
  23. (24)Absatz 24In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 22 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2016,Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. September 2016,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 1 und 2 mit 8. Jänner 2018,Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz eins und 2 mit 8. Jänner 2018,
    3. 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 3 Z 3, § 18 Abs. 5 und § 25 Z 2 und 5 mit 1. September 2018,Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 25, Ziffer 2 und 5 mit 1. September 2018,
    4. 4.Ziffer 4§ 18 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 18, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  24. (25)Absatz 25§ 2 Abs. 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 14, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
  25. (26)Absatz 26In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3b Abs. 5 mit 1. September 2018,Paragraph 3 b, Absatz 5, mit 1. September 2018,
    2. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 4b bis 4d, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 9, 10 und 10a, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Z 1 und 2, § 21b, § 22 Abs 2 Z 1 und 2, § 23 Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2019,Paragraph 9, Absatz 4 b bis 4d, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 9,, 10 und 10a, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 23, Absatz 4, sowie Paragraph 24, Absatz eins und 2 mit 1. Jänner 2019,
    3. 3.Ziffer 3der Langtitel, § 1, § 3 Abs. 11a, § 5 Abs. 10, § 19 Abs. 8 und 11 sowie § 26 Abs. 6 Z 2 mit 1. September 2019,der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 11 a,, Paragraph 5, Absatz 10,, Paragraph 19, Absatz 8 und 11 sowie Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, mit 1. September 2019,
    4. 4.Ziffer 4§ 12 Abs. 6 Z 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  26. (27)Absatz 27§ 25a samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.Paragraph 25 a, samt Überschrift in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
  27. (28)Absatz 28§ 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 5, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  28. (29)Absatz 29In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 18 Abs. 3 mit 9. Juli 2019,Paragraph 18, Absatz 3, mit 9. Juli 2019,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,Paragraph 6, Absatz 4, mit 1. September 2019,
    3. 3.Ziffer 3§ 32 Abs. 25 mit 31. Dezember 2019,Paragraph 32, Absatz 25, mit 31. Dezember 2019,
    4. 4.Ziffer 4§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24 mit 1. Jänner 2020,Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24, mit 1. Jänner 2020,
    5. 5.Ziffer 5§ 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a mit 1. September 2020,Paragraph 8, Absatz 6 a und Paragraph 18, Absatz eins a, mit 1. September 2020,
    6. 6.Ziffer 6§ 14 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 14, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  29. (30)Absatz 30§ 15 Abs. 6 in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes (Anm.: richtig 4. COVID-19-Gesetzes), BGBl. I Nr. 24/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.Paragraph 15, Absatz 6, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes Anmerkung, richtig 4. COVID-19-Gesetzes), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  30. (31)Absatz 31In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 6 und § 33 Abs. 2 mit 29. Jänner 2020,Paragraph 3, Absatz 6 und Paragraph 33, Absatz 2, mit 29. Jänner 2020,
    2. 2.Ziffer 2der Langtitel, § 1, § 19 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 26 Abs. 2 lit. p und Abs. 6 Z 2 sowie die Anlage zu § 8 Z 4 mit 1. September 2020,der Langtitel, Paragraph eins,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4 und 7, Paragraph 26, Absatz 2, Litera p und Absatz 6, Ziffer 2, sowie die Anlage zu Paragraph 8, Ziffer 4, mit 1. September 2020,
    3. 3.Ziffer 3§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. Jänner 2021,Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, mit 1. Jänner 2021,
    4. 4.Ziffer 4§ 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2021; § 18 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,Paragraph 18, Absatz 3, mit 1. Jänner 2021; Paragraph 18, Absatz 3, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird,
    5. 5.Ziffer 5§ 3a Abs. 1a, § 5 Abs. 12, § 6 Abs. 4 Z 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 9 und 10, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 4 Z 3 lit. a und § 26 Abs. 2 lit. f, lit. h sublit. cc bis sublit. ff, lit. i und lit. l sowie Abs. 3, 4 und 7 sowie der Entfall von § 26 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 3 a, Absatz eins a,, Paragraph 5, Absatz 12,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3,, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 9 und 10, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 26, Absatz 2, Litera f,, Litera h, Sub-Litera, c, c bis Sub-Litera, f, f,, Litera i und Litera l, sowie Absatz 3,, 4 und 7 sowie der Entfall von Paragraph 26, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  31. (32)Absatz 32In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 mit 1. Jänner 2022,Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 24, mit 1. Jänner 2022,
    2. 2.Ziffer 2§ 3 Abs. 1 mit 1. September 2022,Paragraph 3, Absatz eins, mit 1. September 2022,
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 2, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  32. (33)Absatz 33Auf eine Landesvertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß § 3 Abs. 3 oder Abs. 3a dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist § 3 Abs. 3 und Abs. 3a in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine Landesvertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 3a und Abs. 6 dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in § 3 Abs. 3a Z 3 vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung zu binnen acht Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2022 rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 3a und Abs. 6 erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2025 eingebracht werden.Auf eine Landesvertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Absatz 3 a, dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 3 a, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine Landesvertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a und Absatz 6, dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung zu binnen acht Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a und Absatz 6, erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2025 eingebracht werden.
  33. (34)Absatz 34In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 3 Abs. 2 bis 6 sowie 8 und 11 bis 15, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 Z 1, § 25 samt Überschrift sowie § 32 Abs. 33 mit 1. September 2022;Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 sowie 8 und 11 bis 15, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins bis 6, Paragraph 7, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 18, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, samt Überschrift sowie Paragraph 32, Absatz 33, mit 1. September 2022;
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 24a samt Überschrift, § 24b samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 24 a, samt Überschrift, Paragraph 24 b, samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
    3. 3.Ziffer 3Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß § 3 Abs. 5 gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.
    4. 4.Ziffer 4Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022 unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach Paragraph 5 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.
    5. 5.Ziffer 5Gemäß § 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2027 erfolgreich zu absolvieren.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2027 erfolgreich zu absolvieren.
  34. (35)Absatz 35Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz 12, im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.
  35. (36)Absatz 36Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landesvertragslehrperson gemäß § 24a Abs. 7 spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Landesvertragslehrperson gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  36. (37)Absatz 37Für Landesvertragslehrpersonen, die sich im Schuljahr 2022/23 in der Induktionsphase befinden, ist eine Heranziehung für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes auch dann zulässig, wenn dies aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  37. (38)Absatz 38In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 7 Abs. 3 mit 29. Juli 2022;Paragraph 7, Absatz 3, mit 29. Juli 2022;
    2. 2.Ziffer 2§ 19 Abs. 6, § 26 Abs. 2 lit. i und § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 24 mit 1. September 2022;Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 2, Litera i und Paragraph 32, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 24, mit 1. September 2022;
    3. 3.Ziffer 3§ 3 Abs. 2b Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 14a Abs. 9, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24b Abs. 1 und 5, § 26 Abs. 2 lit. q und r und § 32 Abs. 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft, (Anm. 1)Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 14 a, Absatz 9,, Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 a,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24 b, Absatz eins und 5, Paragraph 26, Absatz 2, Litera q und r und Paragraph 32, Absatz 39, mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Paragraph 15, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft, Anmerkung 1)
    4. 4.Ziffer 4§ 3 Abs. 11a, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 sowie der Entfall des § 15 mit 1. Jänner 2023,Paragraph 3, Absatz 11 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a, Absatz 4 und 6 und Paragraph 24 b, Absatz 4, sowie der Entfall des Paragraph 15, mit 1. Jänner 2023,
    5. 5.Ziffer 5§ 3 Abs. 4, § 8 Abs. 14a, § 21a, § 25 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 15 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 7 Z 23 und § 32 Abs. 33 zweiter Satz mit 1. September 2023,Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 14 a,, Paragraph 21 a,, Paragraph 25, Absatz eins bis 4, Paragraph 32, Absatz 15, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, in der Fassung des Artikel 7, Ziffer 23 und Paragraph 32, Absatz 33, zweiter Satz mit 1. September 2023,
    6. 6.Ziffer 6§ 5 Abs. 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 5, Absatz 12, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  38. (39)Absatz 39§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  39. (40)Absatz 40Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65 a, HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.
  40. (41)Absatz 41§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 21b, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 24a Abs. 4 und 6 und § 24b Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 8 bis 10, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 b,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a, Absatz 4 und 6 und Paragraph 24 b, Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 33 LVG


(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 26 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 4 LVG Dienstvertrag


(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 5) absolviert wird, und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

§ 5 LVG Induktionsphase


  1. (1)Absatz einsDie Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
  2. (2)Absatz 2Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
  3. (3)Absatz 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der landesgesetzlich vorgesehenen Stelle (Personalstelle) bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 teilzunehmen.Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
  6. (6)Absatz 6Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
  7. (7)Absatz 7Die Schulleitung hat für jede Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bis zum Ende des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Landesvertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
  8. (8)Absatz 8Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Abs. 7 getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Absatz 7, getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
  9. (9)Absatz 9Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
  10. (10)Absatz 10Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 8 Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen.Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz) anzurechnen.
  11. (11)Absatz 11Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule oder an einer Sonderschule ist jedoch zulässig.
  12. (12)Absatz 12Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

§ 6 LVG Mentorinnen und Mentoren


(1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.

(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichtes zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

1.

eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder

2.

einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben oder

3.

für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.

§ 7 LVG


(1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend

1.

in den Fällen des § 3 Abs. 2b Z 1 das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,

2.

in den Fällen des § 3 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,

3.

in den Fällen des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 und

4.

in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 4 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.

(5) Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

§ 8 LVG Dienstpflichten


(Anm.: Abs. 19 aufgehoben durch Art. 36 Z 8, BGBl. I Nr. 138/2017)

§ 9 LVG Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung


(1) Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.

(4) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Landesvertragslehrperson bedarf. Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf bis zum halben Ausmaß einer vollen Unterrichtsverpflichtung (§ 8 Abs. 3 erster Satz) erfolgen. Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landesvertragslehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.

(4a) Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 9 Abs. 7 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.

(4b) Landesvertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 VBG betraut werden.

(4c) Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 VBG mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.

(4d) Landesvertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.

(5) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(6) Die Beschäftigung von Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen als Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung der Berufsschulvertragslehrperson zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Landesvertragslehrperson als Leiterin oder Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird. Die Länder haben dem Bund den Mehraufwand zu ersetzen, der durch Verwendungen im Sinne dieses Absatzes entsteht.

(7) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Anlage

Anl. 1 LVG


1.

Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG

2.

Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017

3.

Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG

4.

Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)

Artikel

Art. 16 LVG


Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 6 LVG (weggefallen)


Art. 6 LVG (weggefallen) seit 01.08.1996 weggefallen.

Art. 8 LVG (weggefallen)


Art. 8 LVG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen.

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) Fundstelle


BGBl. Nr. 249/1970 (NR: GP XII RV 73 AB 99 S. 11. BR: S. 292.)

BGBl. Nr. 350/1982 (NR: GP XV RV 1128 AB 1156 S. 120. BR: S. 426.)

BGBl. Nr. 49/1983 (NR: GP XV RV 1354 AB 1393 S. 142. BR: AB 2641 S. 431.)

BGBl. Nr. 612/1983 (NR: GP XVI IA 64/A AB 154 S. 21. BR: 2775 AB 2777 S. 440.)

BGBl. Nr. 16/1994 (NR: GP XVIII RV 1358 AB 1387 S. 144. BR: AB 4697 S. 578.)

BGBl. Nr. 644/1994 (NR: GP XVIII RV 1638 AB 1780 S. 172. BR: AB 4905 S. 589.)

BGBl. Nr. 297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32. BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)

BGBl. Nr. 392/1996 (NR: GP XX IA 245/A AB 249 S. 34. BR: 5212 AB 5224 S. 616.)

BGBl. I Nr. 61/1997 (NR: GP XX RV 631 AB 688 S. 75. BR: 5446 AB 5449 S. 627.)

[CELEX-Nr.: 393L0104, 389L0391]

BGBl. I Nr. 94/2000 (NR: GP XXI RV 176 AB 260 S. 32. BR: AB 6176 S. 667.)

BGBl. I Nr. 47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61. BR: 6327 AB 6338 S. 676.)

BGBl. I Nr. 87/2002 (NR: GP XXI RV 1066 AB 1079 S. 100. BR: AB 6632 S. 687.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 119/2002 (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)

BGBl. I Nr. 69/2004 (NR: GP XXII RV 390 AB 485 S. 61. BR: 7043 AB 7055 S. 710.)

[CELEX-Nr.: 31983L0477, 31986L0188, 31989L0391, 31989L0654, 31989L0655, 31989L0656, 31990L0269, 31990L0270, 31990L0394, 31991L0382, 31991L0383, 31992L0058, 31995L0063, 31997L0042, 31998L0024, 31999L0038, 31999L0092, 32000L0039, 32000L0054]

BGBl. I Nr. 176/2004 (NR: GP XXII RV 685 und Zu 685 AB 767 S. 89. BR: AB 7190 S. 717.)

BGBl. I Nr. 23/2005 (NR: GP XXII RV 829 AB 833 S. 99. BR: AB 7242 S. 720.)

BGBl. I Nr. 80/2005 (NR: GP XXII RV 953 AB 1031 S. 115. BR: AB 7343 S. 724.)

BGBl. I Nr. 165/2005 (NR: GP XXII RV 1190 AB 1243 S. 129. BR: 7434 AB 7448 S. 729.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. I Nr. 147/2008 (NR: GP XXIV RV 1 AB 30 S. 8. BR: AB 8037 S. 763.)

BGBl. I Nr. 153/2009 (NR: GP XXIV RV 488 AB 533 S. 51. BR: 8221 AB 8224 S. 780.)

BGBl. I Nr. 30/2011 (NR: GP XXIV RV 1114 AB 1140 S. 103. BR: AB 8486 S. 796.)

BGBl. I Nr. 24/2013 idF BGBl. I Nr. 5/2014 (VFB) (NR: GP XXIV RV 1989 AB 2021 S. 185. BR: AB 8872 S. 816.)

BGBl. I Nr. 211/2013 (NR: GP XXV RV 1 AB 6 S. 7. BR: AB 9128 S. 825.)

BGBl. I Nr. 10/2014 (NR: GP XXV AB 18 S. 9. BR: AB 9137 S. 826.)

BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 164/2015 (NR: GP XXV RV 902 AB 940 S. 109. BR: 9495 AB 9519 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0027]

BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 119/2016 (NR: GP XXV RV 1348 AB 1368 S. 158. BR: 9673 AB 9722 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 138/2017 (NR: GP XXV IA 2254/A AB 1707 S. 188. BR: AB 9852 S. 871.)

BGBl. I Nr. 167/2017 (NR: GP XXVI IA 16/A AB 1 S. 4. BR: AB 9917 S. 874.)

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 102/2018 (NR: GP XXVI RV 352 AB 464 S. 55. BR: 10074 AB 10101 S. 888.)

BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)

BGBl. I Nr. 51/2019 (NR: GP XXVI IA 723/A AB 615 S. 74. BR: AB 10178 S. 893.)

BGBl. I Nr. 112/2019 (NR: GP XXVII IA 46/A AB 9 S. 6. BR: 10268 AB 10269 S. 899.)

BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.)

BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)

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