Anl. 1 LVG

LVG - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Anlage zu § 8Anlage zu Paragraph 8,
  1. 1.Ziffer einsVerwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUGVerwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des Paragraph 52, SchUG
  2. 2.Ziffer 2Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
  3. 3.Ziffer 3Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUGFachkoordination im Sinne des Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera b, SchUG
  4. 4.Ziffer 4Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)Koordination an Mittelschulen (Paragraph 59 b, Absatz eins a, Ziffer 2, GehG)
  5. 5.Ziffer 5organisatorische Koordinierung der Deutschförderklassen an Schulen der Primarstufe für jeweils eine Deutschförderklasse
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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