Anl. 1 LVG

LVG - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

1.

Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG

2.

Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene (Qualitätsinitiative Berufsbildung- QIBB, Schulqualität Allgemeinbildung – SQA) im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017

3.

Fachkoordination im Sinne des § 54a Abs. 1 lit. b SchUG

4.

Koordination an Mittelschulen (§ 59b Abs. 1a Z 2 GehG)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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