§ 21b LVG (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966), Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion - JUSLINE Österreich
§ 21b LVG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion
Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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