§ 21b LVG Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

LVG - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
§ 21b.Paragraph 21 b,

Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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