Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt, für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph eins,, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,)
(2)Absatz 2Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1.Ziffer einsdie Bestimmungen dieses Abschnittes oder
2.Ziffer 2die Bestimmungen des 3. Abschnittes
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.
(2a)Absatz 2 aAuf Landesvertragslehrpersonen ist § 37 Abs. 2a VBG anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 37, Absatz 2 a, VBG anzuwenden.
(3)Absatz 3Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes.
(4)Absatz 4Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 5 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins des VBG in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Absatz 5, vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(5)Absatz 5An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 29. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG nach § 29. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2.An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach Paragraph 29, Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, VBG nach Paragraph 29, Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Artikel 14, Absatz 2, dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 33, Absatz 2,
(6)Absatz 6Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 47 a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.Soweit die Bestimmungen der Paragraphen 50 a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 20, VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Paragraph 213, BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8)Absatz 8Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden.Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, mit Ausnahme von Paragraph 113 d, Absatz 5 und Paragraph 113 e, Absatz 6,, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist Paragraph 113 d, Absatz 5, LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist Paragraph 113 e, Absatz 6, LDG 1984 anzuwenden.
(9)Absatz 9Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen,“ tritt.Auf Landesvertragslehrpersonen sind die Paragraphen 109 und 110 LDG 1984 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ der Ausdruck „Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, oder, wenn eine Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen,“ tritt.
(10)Absatz 10Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, anzuwenden.
(11)Absatz 11Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
(12)Absatz 12Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.Auf Landesvertragslehrpersonen ist Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.
(13)Absatz 13§ 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 26 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.Paragraph 6, ist auch auf Landeslehrer gemäß Paragraph eins, LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins a, anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
(14)Absatz 14§ 20c VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 23 Abs. 4) § 20c Abs. 3 VBG nicht entgegen.Paragraph 20 c, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des Paragraph 8, Absatz 8, steht hinsichtlich der Heranziehung einer Landesvertragslehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 23, Absatz 4,) Paragraph 20 c, Absatz 3, VBG nicht entgegen.
In Kraft seit 29.07.2022 bis 31.08.2025
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