Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der §§ 90o und 90p VBG der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß § 43 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.Für Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L an allgemein bildenden Pflichtschulen sind bei Anwendung der Paragraphen 90 o und 90p VBG der dreiundzwanzigste Teil der Jahresnorm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 einer Jahreswochenstunde gleichzuhalten.
(2)Absatz 2Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß Paragraph 50, Absatz 4, LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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