Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion
1.Ziffer einsStellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder
2.Ziffer 2Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster
betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des Paragraph 14 a, Absatz eins, gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 20, Absatz 4, gebührende Dienstzulage übersteigen.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgtDie Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt
1.Ziffer einswenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 702,6 €,
2.Ziffer 2wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 841,9 €.
(3)Absatz 3Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 10,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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