(1) Die nach den im § 26 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.
(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.
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