Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie nach den im § 26 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.Die nach den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.Die Bestimmungen des Art. römisch IV Absatz 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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