§ 11 LVG

LVG - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

1a.

Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.

2.

Auf die nach den §§ 19 bis 21 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

3.

Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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