(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 26 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
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