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(1) Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.
(3) Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer AnwendungDie Bestimmung des Abs§ 66 NÖ LBG, LGBl. 7 durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind2100, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–.
(5) Vertragsbediensteten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn ein Kinderzuschuß oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn die andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruchfindet auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuß für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit der MaßgabeVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwendenAnwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, dass der AnspruchNÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängtVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
(1) Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.
(2) Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, so gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.
(3) Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer AnwendungDie Bestimmung des Abs§ 66 NÖ LBG, LGBl. 7 durch Verordnung festzusetzen.
(4) Für ein Kind2100, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–.
(5) Vertragsbediensteten gebührt auch eine jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, wenn ein Kinderzuschuß oder ähnliche Leistung für das Kind durch eine andere Person, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft steht, bezogen wird. Eine Studienbeihilfe gebührt nicht, wenn die andere Person auch eine Studienbeihilfe oder ähnliche Leistung bezieht.
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.
(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruchfindet auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, so gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.
(8) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die den Kinderzuschuß für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Abs. 7 ist mit der MaßgabeVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwendenAnwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, dass der AnspruchNÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängtVertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.