Art. 78 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Vor Erlassung von Verordnungen und sonstigen allgemeinen Anordnungen, die die Interessen mehrerer Gemeinden berühren, ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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