Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Vor Erlassung von Verordnungen und sonstigen allgemeinen Anordnungen, die die Interessen mehrerer Gemeinden berühren, ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören. Die Unterlassung der Anhörung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.
In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 78 L.V
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 78 L.V selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 78 L.V