Art. 77 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

In Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

In Kraft seit 21.12.2012 bis 31.12.9999
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