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(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.
(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.
(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen zu entziehen. Spricht der Landtag der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung das Misstrauen aus, so müssen diese zurücktreten (Misstrauensvotum).
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018
(1) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.
(2) Schadenersatzansprüche des Landes gegen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag geltend gemacht.
(3) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen zu entziehen. Spricht der Landtag der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung das Misstrauen aus, so müssen diese zurücktreten (Misstrauensvotum).
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2018