Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Kreiswahlbehörden können anordnen, dass die Übermittlung gemäß Abs. 1 an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.
In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
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