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(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 73a hat dieDie Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Dabei sind die gemäß § 72 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts sowie die gemäß § 73a im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkuverts unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Das endgültige ErgebnisWahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu gebenbekanntzugeben.
(3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.
(2) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 73a hat dieDie Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Dabei sind die gemäß § 72 Abs. 3 von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts sowie die gemäß § 73a im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkuverts unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses miteinzubeziehen. Das endgültige ErgebnisWahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt zu gebenbekanntzugeben.
(3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.