§ 66 LTWO 1995

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) sowie den Wahltag,
    2. 2.Ziffer 2Die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen,
    4. 4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. 6.Ziffer 6die Namen der Wahlkartenwähler,
    7. 7.Ziffer 7die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,
    8. 8.Ziffer 8sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung),
    9. 9.Ziffer 9die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 65 Abs. 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 65, Absatz 4 und 5 sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Landesliste sowie die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen auf der Wahlkreisliste. Bei festgehaltenen ungültigen Stimmen ist auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen;
    10. 10.Ziffer 10die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegebenen Stimmzettel,die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, abgegebenen Stimmzettel,
    11. 11.Ziffer 11die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Stimmzettel.die Feststellung über die Einbeziehung der bei der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas Wählerverzeichnis,
    2. 2.Ziffer 2das Abstimmungsverzeichnis,
    3. 3.Ziffer 3die Wahlkarten,
    4. 3a.Ziffer 3 adas vom Bürgermeister gemäß § 54c Abs. 4 und allenfalls gemäß § 54c Abs. 2 ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,das vom Bürgermeister gemäß Paragraph 54 c, Absatz 4 und allenfalls gemäß Paragraph 54 c, Absatz 2, ergänzte Verzeichnis mit den Namen der Wahlkartenwähler,
    5. 4.Ziffer 4die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    6. 5.Ziffer 5die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    7. 6.Ziffer 6die gültigen Stimmzettel, die, nach den Parteien geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    8. 7.Ziffer 7die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (§ 65 Abs. 2),die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel (Paragraph 65, Absatz 2,),
    9. 8.Ziffer 8die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 9 zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 9, zweiter Satz verfaßte Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen,
    10. 9.Ziffer 9die von der Sonderwahlbehörde gemäß § 65 Abs. 10 erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß § 54b Abs. 4.die von der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 65, Absatz 10, erster Satz verfasste Niederschrift und die dieser Niederschrift angeschlossenen Unterlagen mit der Empfangsbestätigung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 65 LTWO 1995
§ 67 LTWO 1995