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(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 71 Abs. 2 und 72 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen | |||||||||
gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 75 und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 71 Abs. 2 und 72 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
1. | die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen, | |||||||||
3. | die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen | |||||||||
gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 75 und 76 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.