(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder | |||||||||
2. | ohne gültige Vorzugsstimme oder ohne gültige Vorzugsstimmen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder | |||||||||
3. | weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 4 Z 3 lit. d aufscheint oder | |||||||||
4. | der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht ein- deutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
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