§ 71 LTWO 1995 Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis,

Landtagswahlordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise und im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Stand vor dem 05.10.2012

In Kraft vom 05.02.2010 bis 05.10.2012

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 65 Abs. 8 und 67 Abs. 1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise und im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:

1.

die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten