§ 39 LTWO 1995 Ergänzung der Kreiswahlvorschläge

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 35 Abs. 7) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

In Kraft seit 05.02.2010 bis 31.12.9999
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