Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller selbst oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2023) zu überprüfen. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Fall des § 33 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen eines Vertreters für einen Wahlberechtigten, insbesondere eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller selbst oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (Paragraph 16, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,) zu überprüfen. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt. Im Fall des Paragraph 33, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, kann auch nach Beantragung einer Wahlkarte, spätestens bis am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.
(2)Absatz 2Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Die Wahlkarte hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022, versehen sein, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Die Wahlkarte hat die Daten des Wählers entsprechend Anlage 2 zu enthalten. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,, versehen sein, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(3)Absatz 3Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Mit dem Briefumschlag sind auch eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Die Größe des Überkuverts ist so zu wählen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Im Fall einer postalischen Versendung an den Antragsteller ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird.Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen. Mit dem Briefumschlag sind auch eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Die Größe des Überkuverts ist so zu wählen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Im Fall einer postalischen Versendung an den Antragsteller ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Landtagswahl XXXX“ zu kennzeichnen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird.
(3a)Absatz 3 aAm neunten Tag vor dem Wahltag ist die Ausstellung von Wahlkarten nur bis längstens zwölf Uhr zulässig.
(4)Absatz 4Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5)Absatz 5Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für diesen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(5a)Absatz 5 aDie Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß § 33 Abs. 2a erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 1A) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln.Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Paragraph 33, Absatz 2 a, erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 1A) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln.
(6)Absatz 6Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 33 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige burgenländische Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist.Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 33, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige burgenländische Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen ist.
(7)Absatz 7Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 1 vorgesehenen Frist gegebenenfalls im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Absatz eins, vorgesehenen Frist gegebenenfalls im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch zwei Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 LTWO 1995
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 LTWO 1995 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 LTWO 1995