(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Landtages oder von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 27. Tag vor dem Wahltag 16 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
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