§ 34a LTWO 1995 Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsWahlkarten können vom Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person persönlich abgeholt werden. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Im Fall der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Übernehmer eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Eine vorgelegte Vollmacht ist in Kopie der Übernahmebestätigung oder dem Aktenvermerk anzuschließen. Der Antragsteller ist bei Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat zu beinhalten, wann und an wen die Wahlkarte ausgefolgt wurde; sie ist auf dem Postweg zuzustellen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Wahlkarte nicht persönlich ausgefolgt, so ist sie durch Boten oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Zustellung auf dem Postweg hat mittels Rückscheinbriefes zu erfolgen. Eine Zustellung zu eigenen Handen ist zulässig. Als Boten dürfen ausschließlich Bedienstete der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eingesetzt werden. Im Fall der Übermittlung der Wahlkarte durch Boten hat der Wahlberechtigte eine Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Ist er dazu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk anzufertigen. Bei Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten und Jugendhilfe ist die Wahlkarte oder das Poststück, mit dem die Wahlkarte übermittelt wird, mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den § 34 Abs. 1 und § 34a Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.Aktenvermerke, Übernahmebestätigungen, Kopien von Vollmachten und Zustellnachweise gemäß den Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 34 a, Absatz eins und 2 sind von der Gemeinde bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34a LTWO 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34a LTWO 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34a LTWO 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34a LTWO 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34a LTWO 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 LTWO 1995
§ 35 LTWO 1995