(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann
1. | auf der Landesliste (§ 81) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie | |||||||||
2. | auf der Wahlkreisliste (§§ 35, 40) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme | |||||||||
geben. |
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(4) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
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