§ 44 LTWO 1995 Wahlzelle

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
  3. (3)Absatz 3Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens errichtete, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Parteilisten (Wahlkreislisten gemäß § 40 und Landeslisten gemäß § 81) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) der angeschlagenen und veröffentlichten Parteilisten hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Parteilisten (Wahlkreislisten gemäß Paragraph 40 und Landeslisten gemäß Paragraph 81,) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) der angeschlagenen und veröffentlichten Parteilisten hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
  5. (5)Absatz 5In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 43 Abs. 3) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Paragraph 43, Absatz 3,) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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