Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(2)Absatz 2Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, erforderliche Begleitpersonen von Wählern, Personen, die für sich oder andere Personen zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten abgeben, und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(3)Absatz 3Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(4)Absatz 4Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(5)Absatz 5Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 4 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Absatz 4, im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben mitzuwirken.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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