§ 39 LTWO 1995 Ergänzung der Kreiswahlvorschläge

Landtagswahlordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.02.2010 bis 31.12.9999

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 35 Abs. 7) gestrichen wird, so kann die Partei ihre ParteilisteWahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 04.02.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 04.02.2010

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 35 Abs. 7) gestrichen wird, so kann die Partei ihre ParteilisteWahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärungen müssen jedoch spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

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