§ 47 LTWO 1995 Wahlzeugen

LTWO 1995 - Landtagswahlordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß § 20 Abs. 1 wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz (§ 24) haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bezirkswahlbehörde hat den Gemeindewahlleitern bekanntzugeben, welche Personen als Wahlzeugen in den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ihrer Gemeinde namhaft gemacht wurden. In Folge hat der Gemeindewahlleiter die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die bei ihnen tätig werdenden Wahlzeugen sowie die Wahlzeugen über ihre Bestellung zu informieren. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Die Wahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Person zum Zutritt zum Wahllokal als Wahlzeuge berechtigt ist.Zu jeder Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörde können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen, welche gemäß Paragraph 20, Absatz eins, wahlberechtigt sind, entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Wohnsitz (Paragraph 24,) haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch die für die Namhaftmachung befugten Personen ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Die Bezirkswahlbehörde hat den Gemeindewahlleitern bekanntzugeben, welche Personen als Wahlzeugen in den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ihrer Gemeinde namhaft gemacht wurden. In Folge hat der Gemeindewahlleiter die Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die bei ihnen tätig werdenden Wahlzeugen sowie die Wahlzeugen über ihre Bestellung zu informieren. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. Die Wahlbehörde hat zu überprüfen, ob die Person zum Zutritt zum Wahllokal als Wahlzeuge berechtigt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind sinngemäß auf die Sonderwahlbehörden anzuwenden.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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