(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe ist so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf am Wahltag nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden.
(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. Dies gilt nicht für die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
(3) Die Wahlzeit der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 endet spätestens eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der gemäß § 42 Abs. 3 bestimmten Wahlbehörde.
(4) Die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 hat am neunten Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal frühestens um 15 Uhr, wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr, geöffnet ist.
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