(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 65 Abs. 9 von der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 zu übergeben sind.
(3a) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlbehörde zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 54b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind.
(4) Die gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
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