Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die ErgebnisseAnm.: in der ErmittlungFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen nach § 95 und die Landeswahlvorschläge anzuschließenFassung Landesgesetzblatt Nr. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.16 aus 2024,
(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die ErgebnisseAnm.: in der ErmittlungFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen nach § 95 und die Landeswahlvorschläge anzuschließenFassung Landesgesetzblatt Nr. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.16 aus 2024,