§ 99 LTWO Niederschrift der Wahlbehörde

Landtags-Wahlordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
    1. a)Litera aden Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder;
    3. c)Litera cdie Feststellungen nach den §§ 97 und 98 unddie Feststellungen nach den Paragraphen 97 und 98 und
    4. d)Litera ddie Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß Paragraph 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 82 Abs. 1 unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die ErgebnisseAnm.: in der ErmittlungFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:

a)

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder;

c)

die Feststellungen nach den §§ 97 und 98 und

d)

die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen nach § 95 und die Landeswahlvorschläge anzuschließenFassung Landesgesetzblatt Nr. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.16 aus 2024,

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 01.09.2004 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsNach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:
    1. a)Litera aden Ort und die Zeit der Amtshandlung;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder;
    3. c)Litera cdie Feststellungen nach den §§ 97 und 98 unddie Feststellungen nach den Paragraphen 97 und 98 und
    4. d)Litera ddie Namen der als gewählt erklärten Bewerber.
  2. (2)Absatz 2Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß § 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß Paragraph 95 und die Wahlakten der Kreiswahlbehörden anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. (4)Absatz 4Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß § 82 Abs. 1 unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j, bei denen die Übermittlung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

(1) Nach Abschluss des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die ErgebnisseAnm.: in der ErmittlungFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in einer Niederschrift zu verzeichnen, welche mindestens zu enthalten hat:

a)

den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder;

c)

die Feststellungen nach den §§ 97 und 98 und

d)

die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(2) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen nach § 95 und die Landeswahlvorschläge anzuschließenFassung Landesgesetzblatt Nr. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.16 aus 2024,

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten