§ 79 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach

a)

Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und

b)

Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.

Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 17.08.2010 bis 19.09.2019

Für jede wahlwerbende Partei sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach

a)

Stimmzetteln ohne gültige Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers und

b)

Stimmzetteln mit gültiger Eintragung eines Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers (§ 73 Abs. 2) zu ordnen.

Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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