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(1) Straßenrechtsbehörde im SinneSinn dieses Gesetzes ist:
a) | die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen | |||||||||
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(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist von den in Betracht kommenden Straßenrechtsbehörden jene zuständigdie Landesregierung Straßenrechtsbehörde, diewenn eine der Straßen eine im Abs. 1 an vorderer Stelle genanntlit a angeführte Straße ist.
(1) Straßenrechtsbehörde im SinneSinn dieses Gesetzes ist:
a) | die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen | |||||||||
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(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist von den in Betracht kommenden Straßenrechtsbehörden jene zuständigdie Landesregierung Straßenrechtsbehörde, diewenn eine der Straßen eine im Abs. 1 an vorderer Stelle genanntlit a angeführte Straße ist.