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(1) Einmündungen von Straßen und Zufahrten jeder Art in Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Das Gleiche gilt von einer Änderung der Art der Benutzung solcher Straßen und Zufahrten.
(2) Die Landesstraßenverwaltung hat einedie Zustimmung nach Abs. 1 dann zu erteilen, wenn es sich um Verkehrsflächen handelt,durch die in einem wirksamen Flächenwidmungsplan festgelegt sindbauliche Maßnahme oder wenndie Änderung der Art der Benutzung Interessen des Straßenbaues oder derStraßenbaus sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann zur Sicherstellung dieser Erfordernisse unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden. Verweigert die Landesstraßenverwaltung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag die Straßenrechtsbehörde.
(1) Einmündungen von Straßen und Zufahrten jeder Art in Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Das Gleiche gilt von einer Änderung der Art der Benutzung solcher Straßen und Zufahrten.
(2) Die Landesstraßenverwaltung hat einedie Zustimmung nach Abs. 1 dann zu erteilen, wenn es sich um Verkehrsflächen handelt,durch die in einem wirksamen Flächenwidmungsplan festgelegt sindbauliche Maßnahme oder wenndie Änderung der Art der Benutzung Interessen des Straßenbaues oder derStraßenbaus sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann zur Sicherstellung dieser Erfordernisse unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden. Verweigert die Landesstraßenverwaltung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag die Straßenrechtsbehörde.