§ 21 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

§ 21

(1) Die Gemeinden habenKosten des Erwerbs des für den Bau von Landesstraßen II. Ordnung und deren Zugehör und die Umwandlung einer Straße in eine Landesstraße die in ihrem Gemeindegebiet nötigen Grundflächen oder dinglichen Rechte an solchen entweder auf ihre Kosten freihändig zu erwerbennotwendigen Grundes einschließlich der erforderlichen Nebenkosten und an das Land abzutreten oder im Fall einer Enteignung der dafür geleisteten Entschädigung sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die von ihm geleistete EntschädigungStraße liegt, zur Hälfte zu vergütenersetzen, wenn der Bau oder die Umwandlung von den Gemeindender Gemeindevertretung verlangt wirdworden ist. Gleiches gilt im Fall der Übernahme einer Straße als Landesstraße. Kommen für einenden Bau oder einedie Umwandlung mehrere Gemeinden in Frage, trifft die bezeichnetediese Verpflichtung alle Gemeinden, wenn das oder die Verlangen für den größeren Teil des Bauesder zu bauenden oder der Umwandlung betrifftzu übernehmenden Straßen gestellt worden ist bzw sind.

(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gemeinden auch die Kosten baulicher Änderungen an Einrichtungen, Gebäuden und sonstigen Wirtschaftseinrichtungen, die durch den Bau oder die Umwandlung notwendig werden, zu tragen.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

§ 21

(1) Die Gemeinden habenKosten des Erwerbs des für den Bau von Landesstraßen II. Ordnung und deren Zugehör und die Umwandlung einer Straße in eine Landesstraße die in ihrem Gemeindegebiet nötigen Grundflächen oder dinglichen Rechte an solchen entweder auf ihre Kosten freihändig zu erwerbennotwendigen Grundes einschließlich der erforderlichen Nebenkosten und an das Land abzutreten oder im Fall einer Enteignung der dafür geleisteten Entschädigung sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die von ihm geleistete EntschädigungStraße liegt, zur Hälfte zu vergütenersetzen, wenn der Bau oder die Umwandlung von den Gemeindender Gemeindevertretung verlangt wirdworden ist. Gleiches gilt im Fall der Übernahme einer Straße als Landesstraße. Kommen für einenden Bau oder einedie Umwandlung mehrere Gemeinden in Frage, trifft die bezeichnetediese Verpflichtung alle Gemeinden, wenn das oder die Verlangen für den größeren Teil des Bauesder zu bauenden oder der Umwandlung betrifftzu übernehmenden Straßen gestellt worden ist bzw sind.

(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gemeinden auch die Kosten baulicher Änderungen an Einrichtungen, Gebäuden und sonstigen Wirtschaftseinrichtungen, die durch den Bau oder die Umwandlung notwendig werden, zu tragen.

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