Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde Herrn T. E. spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 09.09.2004, 00.00 Uhr Tatort: Gemeinde R., XY-Weg Sie haben es unterlassen, Ihr Tier derart zu beaufsichtigen, oder zu verwahren, sodass dadurch Dritte über das zumutbare Maß belästigt wurden. Sachverhalt: T. E. unterließ es am 09.09.04 gegen 00.00 Uhr seine drei Windhunde im Reihenhaus in R., XY-Weg, ordnungsgemäß zu beaufsichtigen bzw zu verwahren. Die Hunde begannen ... mehr lesen...