Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Manuela S*****, vertreten durch Dr. Klaus Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Antragsgegner Hubert S*****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz,... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin von Liegenschaften in L*****, zu denen das Gartengrundstück "Grüntor" gehört. Ihr Vater hatte dieses Grundstück mit Pachtvertrag vom 1. 1. 1977 dem Antragsteller auf die Dauer von 10 Jahren verpachtet. Am 10. 9. 1981 schloss die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller einen Pachtvertrag beginnend mit 1. 1. 1981 und einer Laufzeit von 8 Jahren ab und am 23. 12. 1986 einen weiteren Pachtvertrag auf drei Jahre beginnend mit 1. 1. 1987.... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HI2LPG §6
Rechtssatz: Der Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages setzt grundsätzlich voraus, dass die zwingend angeordnete Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Pächters an der Fortsetzung des Pachtvertrags ergibt. Schon die Gleichwertigkeit der Interessen schließt eine Verlängerung aus. Ob die Interessen des Pächters an einer Vertragsverlängerung jene der Verpächterin an seiner Beendigung überwiegen, h... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 62 und 110 je KG Reinbach (Vorderreinbachgut), die er von der Mutter des Antragstellers, Theresia L***, erstanden hat. Am 9. Dezember 1986 stellte Siegfried L*** den (Haupt-)Antrag festzustellen, daß die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 24. November 1986 ausgesprochene und ihm am 25. November 1986 zugekommene außergerichtliche Aufkündigung des am 1. Juli 1981 zwischen ihm und seiner Mutter abgesc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1116 AABGB §1116 EABGB §1120 DABGB §1121LPG §6
Rechtssatz: In den Fällen der Kündigung aus besonderem Anlaß, wozu auch die Aufkündigung eines Bestandvertrages durch den Ersteher gehört, kann die Aufkündigung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer, einen allgemeinen oder besonderen Kündigungsverzicht oder die vereinbarte (längere) Kündigungsfrist oder den vereinbarten Termin zu den gesetzlichen Terminen unter Einhaltung der... mehr lesen...
Norm: LPG §1LPG §6
Rechtssatz: Die Rechtswirksamkeit einer außergerichtlichen Aufkündigung des Landpachtvertrages kann im außerstreitigen Verfahren nach dem LPG nicht spruchmäßig festgestellt, sondern nur als Vorfrage, als eine der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Stattgebung eines Verlängerungsantrages beurteilt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 525/88 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: LPG §6
Rechtssatz: Bei der in § 6 Abs 1 LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen. Entscheidungstexte 1 Ob 530/8... mehr lesen...
Norm: LPG §6
Rechtssatz: Wichtige
Gründe: , die das Vertrauensverhältnis zum Pächter zerstörten (wie etwa Diebstahl von Bäumen vom im Eigentum des Verpächters stehenden, wenn auch nicht mitverpachteten Nachbargrund), schließen eine Verlängerung des Pachtverhältnisses durch das Gericht aus. Entscheidungstexte 1 Ob 530/82 Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 530/82 Veröff: MietSlg... mehr lesen...
Norm: LPG §3LPG §6ZPO §562 E
Rechtssatz: Die Einwendungen des Unterpächters gegen die Aufkündigung eines mit ihm geschlossenen Unterpachtvertrages können nicht als sogenannte leere Einwendungen, nämlich als Einwendungen ohne Sachvorbringen, aufgefaßt werden, wenn in den Einwendungen ein Hinweis auf den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Pachtdauer gemäß § 6 LPG enthalten ist. Dieser Hinweis muß als Sachvorbringen beurteilt w... mehr lesen...