§ 57 LMSVG Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

1.

betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,

2.

Bestimmungen über behördlicheamtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und

3.

die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfürhiefür notwendigen Aufzeichnungen

vorzuschreiben und
4. Maßnahmen zur Verhinderung

vorzuschreiben.

a) der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
b) des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oder
c) der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
festzulegen.

Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.

(2) Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a ist

1.

die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder

2.

die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen

zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2021

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

1.

betriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,

2.

Bestimmungen über behördlicheamtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und

3.

die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfürhiefür notwendigen Aufzeichnungen

vorzuschreiben und
4. Maßnahmen zur Verhinderung

vorzuschreiben.

a) der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
b) des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oder
c) der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
festzulegen.

Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.

(2) Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a ist

1.

die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder

2.

die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen

zu verstehen.

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