§ 57 LMSVG Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 57.Paragraph 57,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit VerordnungDer Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsbetriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
    3. 3.Ziffer 3die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen
    vorzuschreiben und
    1. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Verhinderung
      1. a)Litera ader Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
      2. b)Litera bdes Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oderdes Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurden, oder
      3. c)Litera cder Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
      festzulegen.
    Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 58, vorgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a istUnter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
    2. 2.Ziffer 2die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen
    zu verstehen.
  3. 1.Ziffer einsbetriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
  4. 2.Ziffer 2Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
  5. 3.Ziffer 3die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hiefür notwendigen Aufzeichnungen
vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2021
§ 57.Paragraph 57,

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit VerordnungDer Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in Paragraph 56, genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung
    1. 1.Ziffer einsbetriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
    2. 2.Ziffer 2Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
    3. 3.Ziffer 3die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen
    vorzuschreiben und
    1. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Verhinderung
      1. a)Litera ader Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder
      2. b)Litera bdes Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oderdes Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß Litera a, gewonnen wurden, oder
      3. c)Litera cder Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
      festzulegen.
    Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des Paragraph 58, vorgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a istUnter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, ist
    1. 1.Ziffer einsdie Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
    2. 2.Ziffer 2die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen
    zu verstehen.
  3. 1.Ziffer einsbetriebliche Eigenkontrollen in Tierhaltungsbetrieben, die Tiere zur Lebensmittelproduktion halten, und in Erstverarbeitungsbetrieben von tierischen Primärprodukten und Fleisch, sowie betriebliche Aufzeichnungen und Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren,
  4. 2.Ziffer 2Bestimmungen über amtliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und
  5. 3.Ziffer 3die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hiefür notwendigen Aufzeichnungen
vorzuschreiben.

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