§ 33 LMSVG Verbindungsstelle

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34102 ff. der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.2021

(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34102 ff. der Verordnung (EGEU) Nr. 8822017/2004625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

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