§ 29 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2022 bis 31.12.9999
Aufgaben

Der Geschäftsführung obliegt

a)

die Wahrnehmung der in den Geschäftsordnungen zugewiesenen laufenden Geschäfte des Landesgesundheitsfonds sowie

b)

die Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4).;

c)

die Durchführung der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der Zielsteuerung, sofern es sich um Verpflichtungen des Landes handelt (§ 6).

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022

Stand vor dem 02.04.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 02.04.2022
Aufgaben

Der Geschäftsführung obliegt

a)

die Wahrnehmung der in den Geschäftsordnungen zugewiesenen laufenden Geschäfte des Landesgesundheitsfonds sowie

b)

die Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4).;

c)

die Durchführung der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der Zielsteuerung, sofern es sich um Verpflichtungen des Landes handelt (§ 6).

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022

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