§ 29 LGFG (weggefallen)

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999
Aufgaben

Der Geschäftsführung obliegt

a)

die Wahrnehmung der in den Geschäftsordnungen zugewiesenen laufenden Geschäfte des Landesgesundheitsfonds sowie

b)

die Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4);

c)

die Durchführung der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der Zielsteuerung, sofern es sich um Verpflichtungen des Landes handelt (§ 6).

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022§ 29 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 02.04.2022 bis 24.02.2025
Aufgaben

Der Geschäftsführung obliegt

a)

die Wahrnehmung der in den Geschäftsordnungen zugewiesenen laufenden Geschäfte des Landesgesundheitsfonds sowie

b)

die Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4);

c)

die Durchführung der Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission in den Angelegenheiten der Zielsteuerung, sofern es sich um Verpflichtungen des Landes handelt (§ 6).

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022§ 29 LGFG seit 24.02.2025 weggefallen.

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