Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfallsDer Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.Ziffer 2einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Abs. 1 Z 2 abgesehen werden kann.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Absatz eins, Ziffer 2, abgesehen werden kann.
In Kraft seit 01.03.2006 bis 31.12.9999
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