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Arten, Gültigkeitsdauer und Voraussetzungen
der Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen
§ 57. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über
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3. | die Ausstellung und den Entzug | |||||||||
von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen. |
Arten, Gültigkeitsdauer und Voraussetzungen
der Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen
§ 57. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über
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3. | die Ausstellung und den Entzug | |||||||||
von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen. |