§ 57 LFG Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

Arten, Gültigkeitsdauer und Voraussetzungen

der Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

§ 57. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über

a)1.

unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-Personalausweise sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;,

b)2.

nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheitdie Dauer und der Landesverteidigung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt werden dürfen.die Verlängerung ihrer Gültigkeit und

3.

die Ausstellung und den Entzug

von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.06.2008

Arten, Gültigkeitsdauer und Voraussetzungen

der Ausstellung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

§ 57. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über

a)1.

unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-Personalausweise sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;,

b)2.

nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheitdie Dauer und der Landesverteidigung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt werden dürfen.die Verlängerung ihrer Gültigkeit und

3.

die Ausstellung und den Entzug

von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.

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