§ 57 LFG Arten, Gültigkeitsdauer, Ausstellung und Entziehung von Militärluftfahrt-Personalausweisen

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§ 57.Paragraph 57,

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über

  1. a)Litera aunter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-Personalausweise sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;
  2. b)Litera bnach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt werden dürfen.
  3. 1.Ziffer einsdie Arten und die Form,
  4. 2.Ziffer 2die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit und
  5. 3.Ziffer 3die Ausstellung und den Entzug
von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 27.06.2008 bis 30.06.2008
§ 57.Paragraph 57,

Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung erforderlichen Bestimmungen über

  1. a)Litera aunter Bedachtnahme auf die Arten der Militärluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an das militärische Luftfahrtpersonal zu stellen sind, die Arten und die Form der Militärluftfahrt-Personalausweise sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit festzulegen;
  2. b)Litera bnach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Landesverteidigung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt werden dürfen.
  3. 1.Ziffer einsdie Arten und die Form,
  4. 2.Ziffer 2die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit und
  5. 3.Ziffer 3die Ausstellung und den Entzug
von Militärluftfahrt-Personalausweisen zu erlassen.

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