§ 101 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür

1.

eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder

2.

eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)

innehaben.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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