§ 101 LFG Begriffsbestimmung

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 101.Paragraph 101,

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr, die hierfür

  1. 1.Ziffer einseine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), odereine gemäß Paragraph 102, Absatz 2, erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 Sitzung 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 Sitzung 3 (Luftfahrtunternehmen), oder
  2. 2.Ziffer 2eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)eine Beförderungsbewilligung gemäß den Paragraphen 104, ff (Luftbeförderungsunternehmen)
innehaben.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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