§ 96c LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß § 96b sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen:

1.

Flächen, die anschließend an den Sicherheitsstreifen im Bereich der An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen verlaufen, wobei die seitliche Öffnung der Fläche beiderseits 15% beträgt und die Fläche in einem Verhältnis von 1:83,3 beginnend beim Sicherheitsstreifen ansteigt,

2.

Flächen, die beiderseits des Sicherheitsstreifens seitlich anschließend an die An- und Abflugfläche bis 10 km entfernt vom Sicherheitsstreifen ansteigend in einem Verhältnis von 1:83,3 verlaufen, sowie

3.

Flächen, die ident mit verlautbarten Nahverkehrsbereichen (TMA) um einen Zivilflugplatz außerhalb der in Z 1 und 2 genannten Flächen in einer Höhe von 100 m über dem natürlichen Gelände verlaufen.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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