In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß § 96b sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen: In das Zentrale Luftfahrthindernisregister gemäß Paragraph 96 b, sind Objekte, die innerhalb folgender Flächen in der Umgebung von Flugplätzen mit Instrumentenlandebahn gelegen sind, aufzunehmen:
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