§ 106 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Voraussetzungen der Beförderungsbewilligung

§ 106.

Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

der Antragsteller

a)

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie verlässlich ist, oder

b)

eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie die vertretungsbefugten Personen verlässlich sind, und

2.

die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2021)

Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß § 131 erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a zu gewährleisten. Diese Rundflüge dürfen nur mit Luftfahrzeugen durchgeführt werden, für die ein gemäß international angewandten Standards ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis gültig vorliegt und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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