Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 106, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,
2.Ziffer 2die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 131 Abs. 6 vorliegt,die Betriebsaufnahmebewilligung (Paragraph 108,) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 131, Absatz 6, vorliegt,
3.Ziffer 3der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist oder
4.Ziffer 4der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.der Beförderungsbetrieb gemäß Paragraph 109, untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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