§ 110 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Widerruf der Beförderungsbewilligung

§ 110.

Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,

2.

die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist oder ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 131 Abs. 6 vorliegt,

3.

der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder die Betriebsaufnahmebewilligung oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung beantragt worden ist oder eine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Beförderungsbewilligung abgegeben worden ist oder

4.

der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 LFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 LFG
§ 110a LFG