§ 96d LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

(1) Die Austro Control GmbH hat zumindest folgende Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen:

1.

Luftfahrtkarte – ICAO 1:500 000,

2.

Streckenkarte – ICAO,

3.

Karte für Radarmindestflughöhen – ICAO sowie

4.

Übersichtskarten (insbesondere zur Luftraumstruktur, zu Luftraumbeschränkungen, zu temporären zivilen Luftraumreservierungen, zu militärisch reservierten Bereichen, zu den IFR Enroute Minima und zum Free Route Airspace (FRA)).

(2) Die Austro Control GmbH hat für die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegenden Flugplätze folgende flugplatzbezogene Luftfahrtkarten zu erstellen und zu veröffentlichen, soweit die Gegebenheiten auf den jeweiligen Flugplätzen dies erfordern:

1.

Flugplatz-Karte – ICAO,

2.

Luftfahrzeug-Abstell-/Andockkarte – ICAO,

3.

Flugplatz-Bodenbewegungskarte – ICAO,

4.

Flugplatz-Hinderniskarte – ICAO Typ A (außer im Falle des Vorliegens einer Karte gemäß Z 5) und optional Flugplatzhinderniskarte – ICAO Typ B,

5.

Flugplatz-Gelände- und Hinderniskarte (elektronisch),

6.

Karte für Radarmindestflughöhen – ICAO,

7.

Instrumentenanflug-Karte – ICAO,

8.

Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug – ICAO,

9.

Standard-Instrumentenanflug-Karte (STAR) – ICAO,

10.

Standard-Instrumentenabflug-Karte (SID) – ICAO,

11.

Sichtanflug-Karte – ICAO sowie

12.

Sichtflugkarte.

(3) Zur Erstellung der Luftfahrtkarten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 hat die Austro Control GmbH die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben heranzuziehen, soweit dies erforderlich ist.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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