(1)Absatz einsDie für die Erteilung der Betriebsaufnahme zuständige Behörde hat die Ausübung des Beförderungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2)Absatz 2Zugleich mit der Untersagung des Beförderungsbetriebes hat die zuständige Behörde eine Frist zu setzen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung des Beförderungsbetriebes begründeten Mängel behoben sein müssen.
(3)Absatz 3Ein gemäß Abs. 1 untersagter Beförderungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung aufgenommen werden. Die Bestimmungen des § 108 gelten sinngemäß.Ein gemäß Absatz eins, untersagter Beförderungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung aufgenommen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 108, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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