§ 98 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

 

Enteignungswerber

§ 98. Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen:

a)

für Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,

b)

zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,

c)

zu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, und

d)

in den Fällen des § 97 lit. b der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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